Schweiz: Nullreform bei Raserdelikten

Von Rolf Lüthi
Die Schweizer Raser-Gesetzgebung wurde abgeschwächt - in der Praxis wird das praktisch keine Auswirkungen haben

Die Schweizer Raser-Gesetzgebung wurde abgeschwächt - in der Praxis wird das praktisch keine Auswirkungen haben

Bislang musste ein Raser zwingend mit mindestens einem Jahr Gefängnis bestraft werden. Das hat das Schweizer Parlament nun in einer Mini-Reform korrigiert. An der bisherigen Praxis ändert sich praktisch nichts.

Nach dem Nationalrat (grosse Kammer) hat kürzlich auch der Ständerat (kleine Kammer, Vertretung der Kantone) die Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis für Raserdelikte aufgehoben. Damit dürfen Raser mit reinen Geldstrafen sanktioniert werden.

Als Raser gilt in der Schweiz seit 2013, wer in einer 30er Zone mit 70 km/h unterwegs ist, innerorts bei erlaubten 50 km/h 100 km/h drauf hat, wer ausserorts mit 140 km/h fährt oder auf der Autobahn mit 200 km/h. Oder mehr, klar.

Solche Fälle werden von den kantonalen Ämtern für Administrativmassnahmen und von einem Gericht beurteilt. Die Administrativbehörde verhängt in der Regel einen Ausweisentzug von zwei Jahren und kassiert dazu happige Gebühren für die Beurteilung des Falles.

Das Gericht verhängt eine Busse in Abhängigkeit vom Einkommen und der Tat des Rasers und überwälzt weitere, ebenfalls happige Verfahrenskosten. Zusätzlich musste das Gericht bislang eine Mindeststrafe von einem Jahr bis maximal vier Jahren Gefängnis verhängen.

Diese Haftstrafe wurde schon bislang bei Ersttätern in aller Regel auf das Minimum von einem Jahr reduziert und bedingt ausgesprochen. Ins Gefängnis mussten Erstraser in der Regel nicht. Nun können es die Gerichte nach Beurteilung des Falles bei einer einkommensabhängigen Geldstrafe bewenden lassen. Das ändert nichts daran, dass ein Raser dann als vorbestraft gilt.

Laut Beat Rieder (Partei die Mitte), Präsident der Rechtskommission des Ständerats (RK-S), wird damit «ein Missgriff» des Verkehrssicherhaitsprogramms «Via sicura» rückgängig gemacht. Dazu sei als Paradoxon erwähnt, dass in der Schweiz die Mindeststrafe für schwere Körperverletzung weiterhin bei sechs Monaten Freiheitsstrafe liegt, wobei diese Haftstrafe für Ersttäter bei günstiger Prognose zudem bedingt ausgesprochen wird.

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