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Achtung: Euro 4 Motorräder vor Jahresende zulassen!
Der Industrie-Verband Motorrad Deutschland weist eindringlich darauf hin, dass entgegen anders lautender Meldungen Motorräder mit Abgasnorm Euro 4 ab dem 1. Januar 2021 nicht zulassungsfähig sind.
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Die Fristen waren seit langem bekannt: Ab 1. 1. 2020 können neue Motorradmodelle nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie Euro 5 erfüllen. Bereits homologierte Motorräder dürfen bis Ende 2020 nach Euro 4 verkauft werden, ab 1. 1. 2021 gilt dann für alle Neumotorräder Euro 5. So war es geplant.
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Nun stehen aber nach dem Markteinbruch im Frühling 2020 noch zahlreiche Motorräder bei den Händlern, die noch nach Euro 4 homologiert sind und die bis Jahresende kaum alle verkauft werden können. Die europäische Kommission hat nun eine Fristerstreckung beschlossen. Motorräder, die bis zum April 2020 bereits produziert waren und Euro 4 erfüllen, dürfen noch bis Ende 2021 als Neumaschinen verkauft werden. Damit entfällt für Händler der Druck, ein Neumotorrad vor Jahresende 2020 zu einem tiefen Preis zu verramschen oder mit Hilfe einer Tageszulassung als Gebrauchte zu deklarieren. Diese einmalige Regelung betrifft aber lediglich Serienmotorräder und -roller, für die der Hersteller oder Genehmigungsinhaber (meist der Importeur) beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Ausnahmegenehmigung zur Zulassung über den 31. 12. 2020 hinaus für einen limitierten Bestand an Euro-4-Lagerfahrzeugen beantragt hat.
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Für jedes Euro-4 Serienfahrzeug, das ab dem 1. 1. 2021 noch zugelassen werden soll, muss eine solche Genehmigung für eine auslaufende Serie vom Kraftfahrt-Bundesamt vorliegen. Ist das nicht der Fall, kann das Motorrad nicht zum Strassenverkehr zugelassen werden!
Wer also als Privatkunde in diesem Jahr ein neues Euro-4 Fahrzeug gekauft und noch nicht zugelassen hat, sollte sich entweder sofort um eine Zulassung bis zum Jahresende bemühen, oder zumindest bei der für ihn zuständigen Zulassungsbehörde nachfragen, wie man dort im Einzelfall mit dem verspäteten Zulassungswunsch umzugehen plant.
Der Fahrzeughersteller oder –Importeur wird unter normalen Umständen für bereits verkaufte Fahrzeuge keine Ausnahmegenehmigung mehr beantragen, zumal er weder den Status des Fahrzeugs noch die Pläne des Eigentümers kennt. Mit dem Eigentumsübergang an den Kunden wechselt auch die Verantwortung für die rechtzeitige Zulassung. Den Schweizer Markt betrifft diese Regelung nicht, weil in der Schweiz nicht die Erstzulassung, sondern das Importdatum dafür massgebend ist, welche Norm ein Fahrzeug zu erfüllen hat.
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