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IDM SSP300-Titel 2020: Die Urteilsbegründung
Am Ende hieß der Meister der IDM-Nachwuchsklasse Lennox Lehmann. Rick Dunnik unterlag und bleibt auf den Kosten sitzen. Unwissenheit hat mal wieder nicht vor Strafe geschützt. Die Begründung des DMSB-Sportgerichts.
IDM Supersport 300
Im Artikel erwähnt


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Alle MotoGP-Fans fieberten der Saison 2025 entgegen. Ein sensationeller Dreikampf mit Marc Marquez, Pecco Bagnaia und Jorge Martin war vorprogrammiert. Doch für zwei Piloten lief das Jahr komplett aus dem Ruder.
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Der Berufungsführer (Rick Dunnik) nahm am IDM-Lauf in Hockenheim am 27.09.2020 in der Klasse Supersport 300 teil. Bei der technischen Überprüfung nach dem zweiten Rennen stellten die Techniker am Motorrad des Berufungsführers fest, dass am Motorrad ein Drucksensor für die Hinterradbremse montiert war.
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Für das vom Berufungsführer beim IDM-Lauf in Hockenheim eingesetzte Krad gelten die Technischen DMSB-Bedingungen 2020 für die Klasse Supersport 300. In der Präambel der vorbezeichneten technischen Bestimmungen ist geregelt, dass alles, was nicht ausdrücklich erlaubt und in den technischen Bestimmungen beschrieben ist, verboten ist. Der Einsatz eines Drucksensors für die Hinterradbremse ist in den Technischen DMSB-Bedingungen 2020 für die Klasse Supersport 300 nicht ausdrücklich erlaubt. Aufgrund der Meldung der technischen Kommissare nach der technischen Überprüfung des Motorrades des Berufungsführers wurde der Berufungsführer mit der Strafentscheidung der Sportkommissare Broedel und Bonow vom 27.09.2020, verkündet um 18.30 Uhr, von der Wertung des zweiten Laufes ausgeschlossen.
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Zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafentscheidung war der Berufungsführer nicht mehr zugegen. Die Strafentscheidung wurde dem Berufungsführer per Post zugestellt. Mit Schreiben vom 8.10.2020, zugegangen am 09.10.2020, legte der Berufungsführer Berufung gegen die Strafentscheidung der Sportkommissare vom 27.09.2020 ein.
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Die Frage, ob der Berufungsführer form- und fristgerecht gemäß §53 RuVO die Berufung eingelegt hat, kann dahin stehen, da in der Sache die Berufung unbegründet ist. Die Technischen DMSB-Bestimmungen 2020 für die Klasse Supersport 300 definieren eindeutig, welche Bauteile erlaubt sind. Verwendet ein Teilnehmer ein Bauteil, welches ausdrücklich nicht in den Technischen DMSB-Bestimmungen 2020 für die Klasse Supersport 300 genannt ist, ist dieses verboten.
Unerheblich ist, ob am Motorrad ein nicht erlaubtes Bauteil angeschlossen bzw. benutzt wurde oder nicht. Bei einer Vielzahl von Bauteilen kann eine mögliche Nutzung überhaupt nicht überprüft werden. Vor diesem Hintergrund wurden die Technischen DMSB-Bestimmungen 2020 für die Klasse Supersport 300 erlassen und regeln abschließend die Spezifikation einzusetzender Motorräder. Das Argument des Berufungsführers, der Drucksensor für die Hinterradbremse sei nicht angeschlossen gewesen, ist eine unbeachtliche Schutzbehauptung des Berufungsführers.
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Auch das Argument des Berufungsführers, bei sämtlichen vorangegangen Rennen sie der Drucksensor an der Hinterradbremse verbaut gewesen, führt in der Sache nicht zum Erfolg. Insoweit wäre der Berufungsführer grundsätzlich auch bei diesen Rennen von der Wertung auszuschließen gewesen. Insoweit hatte dieser lediglich den Zufall und das Glück zur Seite, dass das Anbringen des Drucksensors für die Hinterradbremse nicht bei den jeweiligen Rennen erkannt wurde. Aufgrund des eindeutigen Verstoßes gegen die Technischen DBSM-Bestimmungen 2020 für die Klasse Supersport 300 erging die Strafentscheidung der Sportkommissare am 27.09.2020 rechtsfehlerfrei. Die Berufung ist daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Aufgrund der Zurückweisung der Berufung trägt der Berufungsführer die Kosten des Rechtsstreites. Die Kostenentscheidung beruht auf § 67 Abs. 1 RuVO.
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